delta-components.de
PIN0
PIN0
PIN 0 German English French
DELTA COMPONENTS LOGO

 AUTOMOTIVE COMPUTING

by DELTA COMPONENTS
   ...we make the difference!
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Zum Seitenanfang
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der DELTA COMPONENTS GmbH


PDF Download der AVB als PDF-Datei


Stand der AVB: Januar 2020

§ 1. Geltungsbereich, Form

§ 2. Vertragsschluss

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

§ 4. Lieferzeit und Lieferumfang

§ 5. Gefahrübergang bei Versendung

§ 6. Eigentumsvorbehalt

§ 7. Mängelansprüche des Vertragspartners,
        Mitwirkungspflichten

§ 8. Haftung, Schadenersatz

§ 9. Datenschutz

§ 10. Export und Re-Export

§ 11. Einsatzbereich der Produkte,
          Träger der Gesamtverantwortung

§ 12. Überlassene Unterlagen, Software

§ 13. Rechtswahl und Gerichtsstand

§ 14. Unwirksamkeit von Klauseln


DELTA COMPONENTS
§ 1. Geltungsbereich, Form 

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) von DELTA COMPONENTS GmbH (nachfolgend DELTA COMPONENTS bzw. "wir") gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Vertragspartner). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2. Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (Waren), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2. Vertragsschluss 

2.1. Angebote von DELTA COMPONENTS sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor-behalten.

2.2. Bestellungen des Vertragspartners sind für diesen rechtsverbindlich. Ein Vertrag mit DELTA COMPONENTS kommt jedoch erst zustande, wenn DELTA COMPONENTS die Bestellung schriftlich bestätigt oder den Auftrag vorbehaltlos ausführt.


§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen 

3.1. Preisangaben in Preislisten oder Katalogen sind freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung.

3.2. Maßgebend sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, in erster Linie die in der Auftragsbestätigung von DELTA COMPONENTS genannten Preise. Die Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Lager Waldshut-Tiengen ausschließlich Verpackung und Versand. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert berechnet.

3.4. Aufgrund der Abhängigkeit der Preise vom Verhältnis EURO / USD behält sich DELTA COMPONENTS bei Rahmenvereinbarungen und Aufträgen mit Lieferungen in der Zukunft eine Preisanpassung vor, wenn sich der Wechselkurs um mehr als 5% innerhalb der Laufzeit verändert.

3.5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt grundlegend die Zahlungsbedingung sofort nach Erhalt der Rechnung. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3.6. Bei erstmaliger Bestellung sowie bei Auslandslieferungen, kann DELTA COMPONENTS Vorkasse oder Nachnahme verlangen, ebenso bei Überschreitung eines eingeräumten Kreditlimits oder bei Zahlungsverzug des Vertragspartners.

3.7. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Etwaige Wechsel- oder Scheckspesen trägt der Vertragspartner.

3.8. Der Vertragspartner kommt unter den Voraussetzungen von § 286 Abs. 2 BGB auch ohne Mahnung in Verzug (bzw. gelten hier die Mindestzeiten der aktuellen Gesetzeslage bei Vertragsschluss). Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist DELTA COMPONENTS berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Weiterhin fällt eine Kostenpauschale in Höhe von 40,00 Euro an. Falls DELTA COMPONENTS einen höheren Schaden nachweist, kann DELTA COMPONENTS diesen geltend machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass DELTA COMPONENTS infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.9. Sofern DELTA COMPONENTS Zahlungen stundet, endet die Stundung spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners oder seiner gesetzlichen Vertreter gestellt wurde.

3.10. DELTA COMPONENTS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Teilaufträgen, für die der gleiche Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

3.11. DELTA COMPONENTS ist berechtigt, Zahlungen des Vertragspartners zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die §§ 366, 367 BGB finden Anwendung. Sind Kosten und Zinsen entstanden, können wir die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnen.

3.12. Der Vertragspartner kann nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbe-stritten oder von DELTA COMPONENTS anerkannt sind.


§ 4. Lieferzeit und Lieferumfang 

4.1. Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist, gilt eine an-gemessene Lieferzeit. § 315 BGB findet Anwendung. Dies gilt insbesondere für solche Waren, die DELTA COMPONENTS bei anderen Herstellern bestellen muss.

4.2. Verzögert sich ein in Aussicht gestellter Liefertermin für den Vertragspartner unzumutbar, so hat dieser das Recht, DELTA COMPONENTS schriftlich eine an-gemessene Frist zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; es sei denn, die bei DELTA COMPONENTS bestellten Waren sind Sonderanfertigung, modifizierte Ware oder vom Umtausch aus-geschlossene Ware. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausge-schlossen; dies gilt nicht, wenn DELTA COMPONENTS die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

4.3. DELTA COMPONENTS haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energie-beschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse DELTA COMPONENTS die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist DELTA COMPONENTS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber DELTA COMPONENTS vom Vertrag zurücktreten.

4.4. Für eine eventuelle Haftung von DELTA COMPONENTS unter dem Gesichts-punkt des Lieferverzugs gilt § 8 entsprechend.

4.5. Zubehörkomponenten wie Festplatten, Laufwerke, Add-On-Karten, Speicher etc., können nur in ihrer Grundeigenschaft bestätigt werden.

4.6. Sollte sich aufgrund von Versionswechsel, Abkündigung, schlechter Verfüg-barkeit etc. eine veränderte Liefersituation ergeben, so steht die Lieferbarkeit des Gesamtauftrages im Vordergrund und es werden in ihrer Grundeigenschaft ver-gleichbare Komponenten geliefert.

4.7. DELTA COMPONENTS ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-
  zweckes verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
  Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser
  Kosten bereit).
Diese kann DELTA COMPONENTS jeweils gesondert berechnen.

4.8. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DELTA COMPONENTS berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Vertrags-partner über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 5. Gefahrübergang bei Versendung 

5.1. Sofern der Vertragspartner nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart festlegt, erfolgt die Auswahl der Versandart durch DELTA COMPONENTS nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners versichert.

5.2. Die Kosten für Verpackung, Versand und Versicherung trägt der Vertrags-partner.

5.3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder DELTA COMPONENTS noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) über-nommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und DELTA COMPONENTS dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

5.4. Der Vertragspartner hat die Lieferung sofort nach Erhalt auch auf äußerlich nicht erkennbare Transportschäden zu überprüfen und etwaige Schäden sofort schriftlich der Transportgesellschaft sowie DELTA COMPONENTS anzuzeigen.


§ 6. Eigentumsvorbehalt 

6.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

6.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

6.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

6.4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


§ 7. Mängelansprüche des Vertragspartners, Mitwirkungspflichten 

7.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schaden-ersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzungen von DELTA COMPONENTS oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn DELTA COMPONENTS nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

7.3. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel oder Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Vertragspartners, mechanische Beschädigungen, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannung, Feuchtigkeit aller Art, Einsatz unter nicht geeigneten Temperaturumgebungsbedingungen, falsche oder durch Bauteiltoleranzen nicht kompatible Hardware, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und / oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchs-teile. Bei Dauerbetrieb erfolgt keine Gewähr für mechanische Festplatten sowie Komponenten, welche für den 24h/7T-Betrieb nicht geeignet sind. Die Gewähr-leistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängel-beseitigung zu tragen.

7.4. Sofern ein Gewährleistungsmangel vorliegt, erfolgt zunächst nach Wahl von DELTA COMPONENTS mit der Grenze der Zumutbarkeit eine kostenlose Nach-besserung oder Ersatzlieferung. Der Anspruch auf Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) ist zunächst ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl oder weist die Ersatzlieferung wiederholt den gleichen Mangel auf und ist dem Vertragspartner ein weiteres Zuwarten unzumutbar, leben die Rechte auf Rücktritt und Minderung wieder auf. Ein Rücktritt des Vertragspartners ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von DELTA COMPONENTS, kann der Auftraggeber unter den §8 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

7.5. Behauptet der Vertragspartner einen Mangel, so hat er die Originalware nebst einer nachvollziehbaren Mängelbeschreibung zunächst auf seine Kosten und sein Risiko an den Geschäftssitz von DELTA COMPONENTS zu verschaffen. DELTA COMPONENTS erhält sodann die Gelegenheit, die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf den angegebenen Mangel zu untersuchen und einen festgestellten Mangel im Wege der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beseitigen. Stellt DELTA COMPONENTS bei der Untersuchung fest, dass ein Mangel nicht vorlag, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Kosten der Untersuchung zu den jeweils gültigen Listenpreisen, bzw. in Ermangelung solcher die übliche Vergütung, zu bezahlen. Mindestens muss jedoch ein Pauschalbetrag von einem Stundensatz für die Beschau und die Tests berechnet werden. Dieser liegt bei 120,00 Euro netto. Eventuell entstehende Versandkosten zum Hersteller werden dem Vertragspartner weiterberechnet.

7.6. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von DELTA COMPONENTS gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7.7. Mängelansprüche des Vertragspartners verjähren, soweit DELTA COMPONENTS nicht wegen Vorsatzes haftet oder das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Ver-jährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.

7.8. Die obigen Gewährleistungsbestimmungen stellen keine Garantie im Sinne von § 443 BGB dar. Eventuell bestehende Herstellergarantien bleiben unberührt.


§ 8. Haftung, Schadenersatz 

8.1. DELTA COMPONENTS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2. DELTA COMPONENTS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktions-fähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die ver-tragsgemäße Verwendung des Liefergegenstand ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn DELTA COMPONENTS wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf.

8.3. DELTA COMPONENTS haftet nicht für Schäden wegen Rechtsmängeln, für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, soweit nicht die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten von DELTA COMPONENTS beruht.

8.4. DELTA COMPONENTS haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.

8.5. DELTA COMPONENTS weist den Vertragspartner darauf hin, dass Daten in regelmäßigen Abständen zu sichern sind. DELTA COMPONENTS haftet nicht für Datenverluste sowie die Kosten nutzloser Dateneingabe sowie etwaige Wieder-herstellungskosten.

8.6. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorangegangenen Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, einschließlich unserer Arbeitnehmer und Mitarbeiter.

8.7. Mit Kauf gehen alle Pflichten der Entsorgung nach § 10 ElektroG auf den Käufer über. DELTA COMPONENTS übernimmt keine Entsorgung von Altgeräten, die als Neugerät nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Der Entsorgungspflichtige, hier Käufer, hat die Altgeräte oder deren Bauteile wieder zu verwenden oder nach § 11 ElektroG zu behandeln und nach § 12 ElektroG zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

8.8. Beschränkungen und Pflichten aus Richtlinien oder Gesetzen wie ElektroG, WEEE, RoHS-Verordnung etc. sind im Allgemeinen bekannt und vom Ver-tragspartner selbstständig einzuhalten. Angebotsabgabe bzw. die Aufforderung dazu oder Warenabgabe seitens DELTA COMPONENTS über nicht konforme Ware erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner sich dieser rechtlichen Pflichten vorab bewusst war.


§ 9. Datenschutz 

9.1. DELTA COMPONENTS verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen der DSGVO und des BDSG. Sofern vom Vertragspartner im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit personenbezogene Daten über-mittelt werden, sichert der Vertragspartner zu, dass er die übermittelten per-sonenbezogenen Daten nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestim-mungen erheben, speichern, sowie diese an DELTA COMPONENTS im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit weitergeben darf und insbesondere die hierfür notwendigen Einwilligungserklärungen eingeholt hat. Der Vertragspartner stellt DELTA COMPONENTS hinsichtlich sämtlicher Verluste, Schäden und Kosten einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei, die aus einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch den Vertragspartner entstehen, und zwar auch insoweit Aufwendungen getroffen werden müssen, um Angriffe von Dritten einschließlich der zuständigen Aufsichtsbehörden abzuwehren.


§ 10. Export und Re-Export 

10.1. Lieferungen von DELTA COMPONENTS erfolgen vorbehaltlich der Aus-fuhrgenehmigung des "Department of Commerce" in Washington DC/USA bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes bzw. der Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung des Auswärtigen Amtes oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

10.2. Von DELTA COMPONENTS gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in der EU und der Schweiz bestimmt. Die Wiederausfuhr ist für den Vertragspartner genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz sowie den "US Exportregulations", deren Beachtung dem Vertragspartner obliegt.


§ 11. Einsatzbereich der Produkte, Träger der Gesamtverantwortung 

11.1. Sofern Produkte von DELTA COMPONENTS im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt werden sollen, ist dies nur nach Freigabe durch DELTA COMPONENTS zulässig. Dies gilt insbesondere für den Einsatz im Bereich der Luft- und Raumfahrt, der Wehrtechnik sowie auf den Gebieten der Medizin- und Kraftfahrzeugtechnik.

11.2. Bei Einbindung der Produkte in Gesamtsysteme ist der Vertragspartner vor Benutzung bzw. Weiterverkauf verpflichtet, ausreichende Kompatibilitäts- und Funktionstests durchzuführen. Die Verantwortung für das Gesamtsystem obliegt in jedem Fall dem Vertragspartner.


§ 12. Überlassene Unterlagen, Software 

12.1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich DELTA COMPONENTS seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von DELTA COMPONENTS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag DELTA COMPONENTS nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

12.2. An Standardsoftware und Firmware hat der Vertragspartner das nicht aus-schließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Vertragspartner darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.


§ 13. Rechtswahl und Gerichtsstand 

13.1. Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen DELTA COMPONENTS und dem Vertragspartner gilt das Recht Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere das UN-Kaufrecht.

13.2. Ist der Vertragspartner Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher (auch internationaler) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Waldshut-Tiengen. Entsprechendes gilt, wenn der Vertragspartner Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertrags-partners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.


§ 14. Unwirksamkeit von Klauseln 

14.1. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungs-lücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Die Gültigkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt.